AGB
Allgemeine Leistungsbedingungen Kreutschmann Recycling
§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Leistungsbedingungen von Kreutschmann Recycling gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner („Auftraggeber“) und („Auftragnehmer“); zusammen
die „Parteien“.
2. Diese Leistungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Leistungsbedingungen
abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des
Auftraggebers den Auftrag vorbehaltslos ausführt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Leistungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen
ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Soweit in diesen Leistungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z. B. Abruf der Leistung, Fristsetzung, Kündigung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
5. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den hier genannten Bedingungen zustande, sowie bereits durch Bestellung per Telefon, per Textform, über das Internet (Onlineshop), oder per Schriftform veranlassten Aufträge.
6. Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, gilt das Datum des Leistungsbeginns bzw. Datum der Behälter / Containergestellung als vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn.
§ 2 Datenschutz
Gemäß §33 des Bundesdatenschutzgesetzes setzt die KREMER GmbH den Auftraggeber davon in Kenntnis, dass die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Auftraggebers gespeichert werden. Diesem stimmt dieser mit der Annahme der Bestellung an dem Auftragnehmer ausdrücklich zu.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer übernimmt die im Rahmen des vereinbarten Auftragsumfangs sämtliche Dienstleistungen im Bereich der Entsorgung, z. B. die Bereitstellung von Behältern; den Austausch bzw. das Umleeren der bereitgestellten Behälter, die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung und/oder die nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen schadlose Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Beförderung, Beförderung, Behandlung sowie des Lagerns und Ablagerns von Abfällen entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, dem dazugehörigen unter gesetzlichen Regelwerke sowie den Landesabfallgesetzen und Verordnungen.
2. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Auftraggebers, namentlich die eventuell bestehenden Überlassungs- und Andienungspflichten sowie etwaige Nachweispflichten bleiben von einer Beauftragung unberührt.
Öffentlich-rechtliche Gebühren aus länderspezifischen bzw. kommunalen Andienungspflichten des Auftraggebers bleiben ebenfalls unberührt. Sämtliche Maßnahmen, die der Auftragnehmer (z. B. aufgrund einer nach Vertragsabschluss erfolgten Änderung gesetzlicher Bestimmungen) neben der eigentlichen Entsorgungsdienstleistung (z. B.
Verprobung, Analyse, andere Art der Verwertung) trifft, diesen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers und sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
3. Die entsprechenden Leistungsnachweise, wie z. B. Wiegescheine, Übernahmescheine, Begleitscheine, Lieferscheine usw. verbleiben beim Auftragnehmer. Dem Auftraggeber wird auf Verlangen Einsicht in die Leistungsnachweise gewährt. Die Nachweisführung erfolgt elektronisch gemäß Nachweisverordnung. Falls erforderlich, ermöglicht der Auftragnehmer vom Auftraggeber die elektronische Nachweisführung gemäß einer gesonderten
Vereinbarung.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen Leistungsbedingungen auf den Auftragnehmer beziehen sich insoweit entsprechend auf diesen Dritten.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der jeweiligen Entsorgungsvereinbarung ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers an ein Tochter- oder Beteiligungsunternehmen zu übertragen, soweit es sich hierbei um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt.
6. Die Entsorgungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Beschaffenheit. Entspricht der Abfall der vereinbarten Beschaffenheit nicht, erfüllt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers dessen gesetzliche Entsorgungspflichten. Weicht die Beschaffenheit ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Annahme und Entsorgung dieser Abfälle zu verweigern. Befinden sich die Abfälle bereits im Besitz des Auftragnehmers, so kann er nach seiner Wahl die Abfälle (1.) an den Auftraggeber zurückführen und entgangenen Gewinn geltend machen oder (2.) unter Ersatz der Mehrkosten einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung zuführen. Die rechtliche Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe verbleibt in jedem Fall beim Auftraggeber. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers, z. B. auf Schadenersatz, bleiben unberührt.
7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine andere verfügbare Behältergröße zu stellen und die Behälter ggf. auszutauschen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen einzuhalten.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit der Durchführung der Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, innerhalb der Laufzeit keine Dritten zu beauftragen.
3. Die Behälter sind ausschließlich mit den jeweils vereinbarten Abfällen zu befüllen. Der Auftraggeber sorgt für eine Vorsortierung der Abfallstoffe nach den vereinbarten Abfallfraktionen, sowie der geltenden Gewerbeabfallverordnung. Der Auftragnehmer kann die bereitgestellten Abfallstoffe daraufhin überprüfen, ob sie den jeweils
vereinbarten Spezifikationen und Mengen entsprechen. Die Prüfung ist auf äußerlich erkennbare Mängel bzw. Abweichungen beschränkt. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht, jedoch darf der Abfall in keinem Fallspezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die aufgrund ihres hohen Säuregehalts oder aus anderen Gründen
Müllgefäße, Container, Pressen oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen können.
§2 Ziffer 6 bleibt unberührt.
4. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annahmeerklärung des
Auftragnehmers voraus. Der Auftragnehmer erwirbt an den Abfällen kein Eigentum; der Auftraggeber ermächtigt ihn jedoch unwiderruflich, die Abfälle auf eigene Rechnung an einen Dritten zu veräußern und das Eigentum an den Abfällen an einen Dritten zu über-
tragen.
5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und Mängel hinsichtlich der Entsorgung binnen 14 Stunden nach Abholung anzuzeigen. Er erklärt sich damit einverstanden, dass für den Fall, dass die eingesetzten Fahrzeuge mit einem
Modul zur Aufzeichnung von Geodaten ausgestattet sind, die entsprechenden Protokolle der Bordcomputer als Nachweis der Abholung dienen. Der Auftraggeber hat nicht erbrachte oder nicht ordnungsmäßig durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers nachzuweisen.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufstellung der Behälter am vereinbarten Standort in der Weise zu ermöglichen, dass Abholung, Austausch und Umleeren durch den Auftragnehmer zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Behinderung, Verwechselung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät und auf
dem kürzest möglichen Weg erfolgen kann. Schäden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber haftet für Schäden an Behältern und technischen Einrichtungen, die durch den Auftraggeber selbst, seine Erfüllungshilfen oder zurechenbar durch Dritte verursacht wurden. Der Auftraggeber unterhält für derartige Schäden eine Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Deckungssumme, die dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen ist.
§ 5 Vergütung und Vergütungsanpassung, Umsatzsteuer
1. Alle vereinbarten Preise gelten in Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonderleistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden. Bei Zahlungsart Bankeinzug erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Einzugsermächtigung. Bei Zahlungsart Rechnung ist der durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellte Betrag sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Erhöhen sich für Leistungen, die nach Vertragsabschluss und Ablauf von zwei Monaten erbracht werden, die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten der Entgelte/, kann der Auftragnehmer die Anpassung der vereinbarten Entgelte/Vergütung an die neuen Bedingungen verlangen. Eine Erhöhung der Kosten in diesem Sinne schließt Steigerungen von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge von Änderungen der Rechtsprechung, an wendbarer Gesetze oder kommunaler Gebühren mit ein. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber
geltend zu machen. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, gilt die Preisanpassung ab dem im
Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart. Im Falle des form- und fristgerechten Widerspruchs
gilt der jeweils zuletzt vereinbarte Preis fort. Der Auftragnehmer ist jedoch im Falle des Widerspruchs berechtigt, die
Entsorgungsvereinbarung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Widerspruchschreibens, mit einer
Frist von einem weiteren Monat außerordentlich zu kündigen.
3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt ist.
4. Zahlt der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Vergütung für das Überlassen von Abfällen bzw. erteilt der Auftragnehmer eine entsprechende Gutschrift, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine etwaige vom Auftraggeber gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Dies gilt nicht, sofern der
Auftraggeber von der Umsatzsteuer befreit ist.
5. Sofern sich die Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung durch solche tauschähnlichen Umsätze erhöht hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer gegen entsprechenden Nachweis die zusätzliche entstandene und vom Auftragnehmer zu entrichtende Umsatzsteuer zu erstatten.
6. Die Erstellung in Daten / Statistiken und ähnlichen behält sich der Auftraggeber vor, entsprechende Kosten an den Auftraggeber weiter zu berechnen. Insbesondere solche zur Erstellung von Dokumentationen für Verordnungen.
§ 6 Haftung
1. Die Parteien haften unbeschränkt.
1.1 für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch eine Partei, einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen;
1.2 bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; sowie
1.3 für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit einer Partei den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache hat.
2. Im Übrigen haften die Parteien im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Parteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen- und Sachschäden maximal 5.000.000,00 € und bei sonstigen Vermögensschäden maximal 250.000,00 € beträgt.
3. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 7 Störung der Geschäftsgrundlage
1. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
2. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
3. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
4. Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer der beiden Vertragsparteien zuzurechnen sind, wie zum Beispiel: Höhere Gewalt, Unwetter, Unruhen und Krieg und/oder terroristischen Anschlägen etc.
§ 8 Höhere Gewalt, Änderungen gesetzlicher Vorschriften
1. Verzögerungen der Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des Auftragnehmers befinden, berechtigen den Auftragnehmer, die Vertragserfüllung um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeithinauszuschieben. Dies gilt
auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugseintreten. Dauert die Behinderung länger als vier Monate an, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer berechtigt, hinsichtlich des aufgrund
der Behinderung noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber baldmöglichst mit. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen, z. B. durch Straßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen (z. B. durch schlechte Witterungsbedingungen) oder der jeweiligen Partei nicht zurechenbare behördliche Maßnahme.
2. Fällt bei turnusgemäßer Abfuhr ein Abfuhrtag auf einen Feiertag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach dem Feiertag durchzuführen. Fällt das für die Entsorgung des Auftraggebers vorgesehene Spezialfahrzeug unvorhergesehen aus, so wird die Entsorgung unverzüglich nachgeholt.
3. Ansprüche auf Schadenersatz für die in diesem $7 genannten Fällen sind ausgeschlossen.
4. Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer der beiden Vertragsparteien zuzurechnen sind, wie zum Beispiel: Höhere Gewalt, Unwetter, Unruhen und Krieg und/oder terroristischen Anschlägen etc.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
1.Sofern die Parteien nicht vereinbart haben, dass es sich um einen einmaligen Auftrag handelt, wird die jeweilige Entsorgungsvereinbarung für einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend ab dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn, geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird.
2.Jeder Partei steht das Recht zur fristlosen Kündigung zu, falls die andere Partei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt und nicht abgeschaltet hat.
§ 10 Behältergestellung
1. Bei Aufstellung von Behältern auf öffentlichem Gelände bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis,, die von dem Auftraggeber eingeholt werden muss. Des Weiteren müssen die Behälter ordentlich abgesichert sein. Die Haftung hierfür übernimmt allein der Auftraggeber. Generell bestimmt der Auftraggeber den Standplatz der Behälter, der
Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Schäden, welche durch die Wahl des Behälterstandplatzes entstanden sind.
Der Auftraggeber kann Regressansprüche nicht gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
2. Der Behälter muss einen festen Standort erhalten und darf weder eigenhändig verstellt werden noch durch Hindernisse zugestellt werden. Er muss jederzeit störungsfrei abtransportiert werden können. Fehlfahrten, Wartezeiten und erforderlicher Mehraufwand gehen zulasten des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Einrichtungen. Für Beschädigungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und bei einer Entwendung haftet der Auftraggeber.
4.Der Auftraggeber hat für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung zu sorgen und haftet für diese. Die Behälter sind max. bis zur Oberkante zu befüllen. Bei Überladung ist der Auftragnehmer berechtigt entstandene Mehr- und Folgekosten von bis zu 100 % zu verlangen, bzw. eine Fehlfahrt oder Wartezeit in Rechnung zu stellen.
5. Wird der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, z. B. Streik oder Aussperrung, die Aufgabenerfüllung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so entfällt gegenüber dem Auftraggeber jegliche Haftung.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer behördliche Anordnungen, die geeignet sind, die Bedingungen für die vom Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Der Auftraggeber trägt die Kosten für die von ihm zu verantwortenden Wartezeiten und Leerfahrten. Generell sind bei allen Transporten mit Direktbeladungen per Abrollcontainer und Schubboden Fahrzeugen im Frachtpreis eine Stunde Beladezeit und eine Stunde Entladezeit enthalten, sofern nicht anders vertraglich geregelt. Alle weiteren Wartezeiten werden separat im Viertelstundentakt berechnet. § 11 Vermögensverschlechterung des Auftraggebers Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers infrage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftragsvolle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers infrage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers
§ 12 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Regelungen dieser Leistungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen dieser Leistungsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail bekanntgegeben und gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber den geänderten Leistungsbedingungen nichtinnerhalb von vier Wochen widerspricht. Der Auftragnehmer wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungengesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Leistungsbedingungen fort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitungund Durchführung von Verträgen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
WICHTIGE HINWEISE:
- Kostenfreie Standzeit 7 Tage (anschließend Miete)
- Container darf max. bis zur Oberkante des Behälters gefüllt werden.
- Für Bau-/Betonschutt und Bodenaushub sind max. 7 cbm in Absetzcontainer,
bzw. 11 cbm in Abrollcontainer zu füllen